Das hat nichts mit Sport zu tun!

Nachdem die Hamburger Polizei wegen zu erwartender Störungen dem FC St. Pauli den Kartenverkauf an Fans des FC Hansa Rostock durch eine Verfügung untersagt hatte, legte der Rostocker Club beim VG Hamburg Beschwerde dagegen ein. Die Beschwerde wurde auch vom OVG zurück gewiesen. Darauf hin meldete der FC Hansa Rostock für den 22.04.2012 von 11.00 Uhr bis 13.30 Uhr einen Aufzug an, der am 21.04.2012 vom OVG Hamburg bestätigt wurde.

Die Marschroute der etwa 1.700 Fans des FC. Hansa Rostock führte vom Bahnhof Hmb.-Altona etwa vier Kilometer durch Altona zurück zum Bahnhof und wurde vom Versammlungsleiter gegen 14.00 Uhr für beendet erklärt. Der Aufzug verlief ohne Störungen und die Rostocker Fans verließen Hamburg planmäßig mit dem Zug vom Hamburger Hauptbahnhof.

Während des Fußballspiels hielten sich bis zu 800 Anhänger des FC St. Pauli auf dem Vorplatz des Millerntorstadions auf. Gegen 14.40 Uhr wurden Polizeikräfte von Anhängern des FC St. Pauli, die in einem Veranstaltungszentrum in der Marktstraße das Spiel im Fernsehen verfolgt hatten, massiv mit Gegenständen beworfen. Die Täter flüchteten. Kurz vorher war einem Besucher des Fußballspieles durch eine kleinere Gruppe von Anhängern des FC St. Pauli eine Jacke geraubt und verbrannt worden. Weiterlesen →


Oberverwaltungsgericht hat entschieden

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des FC St. Pauli gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen (4 Bs 78/12). Die Entscheidung ist ergangen, nachdem Vorschläge des Gerichts zu einer gütlichen Einigung und zur Abwehr der zu befürchtenden Störungen nicht von allen Beteiligten akzeptiert worden waren. Damit darf der FC St. Pauli für Rostocker Fans weiterhin keine Gästekarten für das am 22. April 2012 in Hamburg stattfindende Spiel zur Verfügung stellen.

Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf eine Abwägung der vorhersehbaren Folgen, die sich für die Hamburger Polizei bei einem Kartenverkauf und für den FC St. Pauli aus einem fortbestehenden Verkaufsverbot ergeben. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht sieht das Gericht die eher wirtschaftlichen Belange des Vereins FC St. Pauli und das immaterielle Interesse des Gastvereins FC Hansa Rostock in einem wichtigen Auswärtsspiel, von (friedlichen) Anhängern Unterstützung zu erfahren, als nachrangig gegenüber den erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit an, die bestünden, wenn es zum Kartenverkauf käme. In diesem Fall sei nach den Erfahrungen vergangener Spiele mit konkreten Gefahren für Leib und Leben Dritter zu rechnen.
Die besondere Situation dieses Hochrisikospiels, bei dem zeitgleich in unmittelbarer Nähe der Hamburger Frühlingsdom stattfinde, der am Sonntagnachmittag von vielen Familien mit Kindern besucht werde, führe zu einem Vorrang des öffentlichen Interesses an der Gefahrenabwehr.

Die inhaltliche Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anordnung lässt das Oberverwaltungsgericht insbesondere im Hinblick darauf offen, ob das hamburgische Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine hinreichende Rechtsgrundlage biete, den FC St. Pauli als Nichtstörer zur Gefahrenabwehr in Anspruch zu nehmen, wie dieses in der streitigen Verfügung erfolgt ist. Dies bedürfe gegebenenfalls einer Klärung in einem Hauptsacheverfahren. Zugleich sei allerdings davon auszugehen, dass den Gefahren mit polizeilichen Maßnahmen, die allein gegen der Polizei bekannte gewaltbereite Störer gerichtet seien, nicht ausreichend begegnet werden könne.