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	<title>Michael Neumann &#187; Bildung</title>
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	<description>Senator für Inneres und Sport der Stadt Hamburg</description>
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		<title>Verfassungsklage gescheitert</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 13:05:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Neumann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bildung]]></category>

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		<description><![CDATA[

Das Hamburgische Verfassungsgericht (Az. HVerfG 3/10) hat heute unter dem Vorsitz seines Pr&#228;sidenten Gerd Harder das Urteil verk&#252;ndet, mit dem der Antrag dreier B&#252;rger der Freien und Hansestadt Hamburg, den Volksentscheid vom 18. Juli 2010 &#252;ber die Hamburger Schulreform f&#252;r rechtswidrig und ung&#252;ltig zu erkl&#228;ren, abgelehnt wird.
Die Antragsteller hatten den Volksentscheid mit der Begr&#252;ndung angefochten, [...]]]></description>
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<p>Das Hamburgische Verfassungsgericht (Az. HVerfG 3/10) hat heute unter dem Vorsitz seines Pr&#228;sidenten Gerd Harder das Urteil verk&#252;ndet, mit dem der Antrag dreier B&#252;rger der Freien und Hansestadt Hamburg, den Volksentscheid vom 18. Juli 2010 &#252;ber die Hamburger Schulreform f&#252;r rechtswidrig und ung&#252;ltig zu erkl&#228;ren, abgelehnt wird.</p>
<p>Die Antragsteller hatten den Volksentscheid mit der Begr&#252;ndung angefochten, sowohl hinsichtlich der (erfolgreichen) Vorlage der Volksinitiative „Wir wollen lernen!“ als auch der (unterlegenen) Gegenvorlage der B&#252;rgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg seien Zustandekommen, Gegenstand der Abstimmung, Durchf&#252;hrung des Abstimmungsverfahrens und Ermittlung des Abstimmungsergebnisses rechtswidrig gewesen. &#220;ber den Anfechtungsantrag hat das Gericht am 20. Juni 2011 m&#252;ndlich verhandelt.<span id="more-7325"></span></p>
<p>Im Mittelpunkt des heutigen Urteils stehen die Fragen,</p>
<p>- ob auf Antrag eines Stimmberechtigten das Hamburgische Verfassungsgericht nur das Ergebnis eines Volksentscheides im engeren Sinne oder auch das Verfahren des Volksentscheides, die Zul&#228;ssigkeit seiner Thematik und die Vorstufen (Volksinitiative, Volksbegehren) pr&#252;ft,</p>
<p>- ob die Vertreter einer Volksinitiative wie staatliche Stellen einem Sachlichkeitsgebot unterliegen,</p>
<p>- ob Ja-Stimmen, die ein Stimmberechtigter parallel zu zwei inhaltlich widerspr&#252;chlichen Abstimmungsvorlagen abgibt, g&#252;ltig sind.</p>
<p>Die getroffene Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts hat &#252;ber den Volksentscheid zur Schulreform hinaus grundlegende Bedeutung f&#252;r k&#252;nftige Verfahren der 1996 in die Hamburgische Verfassung (HV) aufgenommenen Volkswillensbildung durch Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid.</p>
<p>I.</p>
<p>Nach dem Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist der Antrag zwar im Grundsatz zul&#228;ssig, doch ist die Mehrzahl der erhobenen R&#252;gen von der gerichtlichen Pr&#252;fung ausgeschlossen. Soweit die R&#252;gen der Pr&#252;fung zug&#228;nglich sind, haben sie sich als unbegr&#252;ndet erwiesen.</p>
<p>1. Gem&#228;&#223; § 27 Abs. 2 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG) entscheidet auf Antrag unter anderem eines Stimmberechtigten das Hamburgische Verfassungsgericht &#252;ber das „Ergebnis eines Volksentscheids“.</p>
<p>a) Das Hamburgische Verfassungsgericht erstreckt die Pr&#252;fung &#252;ber den blo&#223;en Ausz&#228;hlungs- und Auswertungsvorgang hinaus auf das Abstimmungsverfahren zum Volksentscheid, aber nicht auf das gesamte Verfahren der Volkswillensbildung.</p>
<p> F&#252;r das direktdemokratische Abstimmungsverfahren gelten die Wahlrechtsgrunds&#228;tze und somit das durch das Demokratieprinzip bestimmte Erfordernis, eine gerichtliche &#220;berpr&#252;fungsm&#246;glichkeit vorzuhalten, entsprechend. Damit muss auch das Verfahren zum Volksentscheid gerichtlich &#252;berpr&#252;fbar sein. Dem gen&#252;gt eine Auslegung des § 27 Abs. 2 VAbstG dahin, dass nicht allein Ausz&#228;hlung und Ergebnismitteilung, sondern zudem das Verfahren zum Volksentscheid der &#220;berpr&#252;fung durch das Hamburgische Verfassungsgericht unterf&#228;llt, und zwar &#8211; weil die Vorschrift insoweit nicht zwischen Stimmberechtigten und anderen Antragsberechtigten wie Senat oder B&#252;rgerschaft differenziert &#8211; auch auf Antrag eines einzelnen Stimmberechtigten.</p>
<p> Die erweiternde Auslegung des § 27 Abs. 2 VAbstG ist aber nicht zus&#228;tzlich auf den Gegenstand der zum Volksentscheid gestellten Vorlage bzw. Gegenvorlage auszudehnen. F&#252;r dessen verfassungsgerichtliche &#220;berpr&#252;fung bestimmen Artikel 50 Abs. 5 HV, § 26 Abs. 1 Nr. 1 VAbstG ein dem Volksentscheid vorgelagertes gesondertes Verfahren. Dass in diesem gesonderten Verfahren einzelne Stimmberechtigte nicht antragsberechtigt sind, verst&#246;&#223;t nicht gegen h&#246;herrangiges Recht. Da den L&#228;ndern ein eigener Verfassungsraum zugewiesen ist, sind sie &#8211; in den Grenzen des Homogenit&#228;tsprinzips nach Artikel 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) &#8211; bei der Gestaltung der gerichtlichen &#220;berpr&#252;fungsm&#246;glichkeit frei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die dem einzelnen B&#252;rger nach Artikel 19 Abs. 4 GG einger&#228;umte Rechtsschutzgarantie bei Wahlen und folglich bei Volksabstimmungen nicht anwendbar. So wie anerkannterma&#223;en dem einzelnen Wahlberechtigten aus seinem Wahlrecht keine Rechtsschutzm&#246;glichkeit gegen Gegenst&#228;nde der parlamentarischen Gesetzgebung einger&#228;umt ist, hat der einzelne Stimmberechtigte aus seinem Stimmrecht keinen Anspruch auf Rechtsschutz gegen Gegenst&#228;nde der Volksgesetzgebung.</p>
<p> Auf dem Volksentscheid vorgelagerte fr&#252;here Phasen der Volkswillensbildung, n&#228;mlich Volksinitiative und Volksbegehren, ist der Pr&#252;fungsbereich nach § 27 Abs. 2 VAbstG nicht zu erweitern. Bei Volksinitiative und Volksbegehren handelt es sich nicht um einer Wahl vergleichbare Abstimmungen, sondern ihnen kommt eine blo&#223;e Initiativ- und Thematisierungsfunktion zu. Deshalb sind die Grunds&#228;tze zur verfassungsgerichtlichen &#220;berpr&#252;fung von Wahlen und Abstimmungen nicht &#252;bertragbar.</p>
<p> Aus dem so bestimmten Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 VAbstG folgt, dass die meisten der durch die Antragsteller erhobenen R&#252;gen von der verfassungsgerichtlichen Pr&#252;fung ausgeschlossen sind, n&#228;mlich diejenigen</p>
<p>- zu einem Versto&#223; von Vorlage und Gegenvorlage gegen ein Verbot zur Koppelung der Fragen von Elternwahlrecht, Dauer der Grundschule, Abschaffung des B&#252;chergeldes pp.,</p>
<p>- zu einem Versto&#223; von Vorlage und Gegenvorlage gegen das Verbot von Entscheidungen, die sich auf den Haushaltsplan auswirken,</p>
<p>- zum Fehlen einer Umarbeitung der Vorlage in einen Gesetzentwurf,</p>
<p>- zu der Adressierung der in der Vorlage enthaltenen Aufforderung auch an den Senat,</p>
<p>- zur Tenorierung der Gegenvorlage als blo&#223;e Meinungsbekundung statt Handlungs- oder Unterlassungsaufforderung an die B&#252;rgerschaft,</p>
<p>- zu Verst&#246;&#223;en der Gegenvorlage gegen das Bestimmtheitsgebot,</p>
<p>- zu einer Fehlerhaftigkeit des Verfahrens der B&#252;rgerschaft, aus dem die Gegenvorlage erwachsen ist,</p>
<p>- zu einer unzul&#228;ssigen Referendumsvorlage auf der Stufe der Volksinitiative,</p>
<p>- zu Verletzungen eines Sachlichkeitsgebotes in den Phasen vor Durchf&#252;hrung des Volksentscheides.</p>
<p>b) Ferner ist f&#252;r R&#252;gen, mit denen die Antragsteller Sachlichkeitsverst&#246;&#223;e in Bezug auf die unterlegene Gegenvorlage geltend machen, eine Pr&#252;fung durch das Hamburgische Verfassungsgericht nicht er&#246;ffnet. Da auf die Gegenvorlage der B&#252;rgerschaft mehr Nein- als Ja-Stimmen entfallen sind, weisen die R&#252;gen keinen hinreichenden Bezug zu der im Verfahren nach § 27 Abs. 2 VAbstG allein erheblichen Frage, ob zu Recht die Vorlage der Volksinitiative als angenommen und die Gegenvorlage als abgelehnt ermittelt worden ist, auf. Die Wirksamkeit des Abstimmungserfolges der obsiegenden Vorlage h&#228;ngt nicht vom rechtlichen Schicksal einer konkurrierenden unterlegenen Vorlage ab.</p>
<p>c) Schon wegen unzureichender Begr&#252;ndung des Antrages ist das Hamburgische Verfassungsgericht nicht den R&#252;gen nachgegangen, im Vorfeld des Volksentscheides sei es zu Vandalismus an Plakaten sowie zu unzul&#228;ssigen Einflussnahmen gekommen und die er&#246;ffnete M&#246;glichkeit, gegen beide Vorlagen parallel mit Nein zu stimmen, sei rechtswidrig.</p>
<p>2. Zu den somit f&#252;r die Pr&#252;fung durch das Hamburgische Verfassungsgericht verbleibenden R&#252;gen &#8211; rechtswidrige Bewertung von parallel zu Vorlage und Gegenvorlage abgegebenen Ja-Stimmen sowie unzul&#228;ssige Beeinflussungen zugunsten der Vorlage der Volksinitiative im Abstimmungsverfahren zum Volksentscheid &#8211; ist der Antrag auf Ung&#252;ltigerkl&#228;rung des Volksentscheides unbegr&#252;ndet.</p>
<p>a) Die Bewertung paralleler Ja-Stimmen zur Vorlage der Volksinitiative und zur Gegenvorlage der B&#252;rgerschaft als g&#252;ltig ergibt sich f&#252;r Hamburg aus §§ 21, 22, 23 VAbstG. Danach handelt es sich trotz Zusammenfassung der Abstimmungsfragen auf einem Stimmzettel um zwei separate Abstimmungen und nicht um eine vom Stimmberechtigten zu treffende Auswahlentscheidung. Eine Ausnahme f&#252;r den Fall inhaltlicher Widerspr&#252;chlichkeit von Vorlage und Gegenvorlage &#8211; hier von den Antragstellern darin gesehen, dass die durch die Volksinitiative verfolgte vierj&#228;hrige Grundschule mit der durch die Gegenvorlage verfolgten sechsj&#228;hrigen Grundschule unvereinbar sei &#8211; normiert das Volksabstimmungsgesetz nicht. Diese mit der gesetzlichen Regelung in Baden-W&#252;rttemberg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westphalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt &#252;bereinstimmende einfach-rechtliche Gestaltung ist mit h&#246;herrangigem Recht, n&#228;mlich der Hamburgischen Verfassung und dem Grundgesetz, vereinbar.</p>
<p>Die auf Volksentscheide anzuwendenden Abstimmungsrechtsgrunds&#228;tze entsprechen den Wahlrechtsgrunds&#228;tzen (Art. 6 Abs. 2 HV, 38 Abs. 1 S. 1 GG) und sind als Konkretisierung des Demokratieprinzips zu verstehen. Zu ihrer Ausgestaltung ist dem Gesetzgeber, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Wahlrechtsgrunds&#228;tzen anerkannt, ein Spielraum einger&#228;umt, innerhalb dessen er die f&#252;r die Funktionsf&#228;higkeit des Systems direkter Demokratie erheblichen Belange zum Ausgleich zu bringen hat und die einzelnen Abstimmungsrechtsgrunds&#228;tze unterschiedlich akzentuieren kann. Die Verfassungsgerichte pr&#252;fen nur, ob der Gestaltungsspielraum &#252;berschritten ist, nicht aber, ob der einfache oder der Verfassungsgesetzgeber zweckm&#228;&#223;ige oder rechtspolitisch erw&#252;nschte L&#246;sungen gefunden hat. Diesen Anforderungen gen&#252;gt die Gesetzeslage in Hamburg. Insbesondere sind die Grunds&#228;tze der Unmittelbarkeit, der Abstimmungsfreiheit und der Abstimmungsrechtsgleichheit gewahrt.</p>
<p>Zur Abstimmungsfreiheit geh&#246;rt, dass der Stimmberechtigte ohne inhaltliche Vorgaben nach einem von ihm selbst bestimmten Ma&#223;stab entscheiden kann und sich nicht rechtfertigen muss, aus welchen Erw&#228;gungen er seine Stimme f&#252;r oder gegen die Vorlagen abgibt. Die Beachtlichkeit seiner Stimmabgaben steht nicht unter dem Vorbehalt einer Sinnhaftigkeit oder einer Freiheit von inneren Widerspr&#252;chen.</p>
<p>Die Abstimmungsrechtsgleichheit beinhaltet, dass die Stimme eines jeden Stimmberechtigten den gleichen Z&#228;hlwert und die gleiche Erfolgschance hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Grundsatz der Wahl- (und Abstimmungs-)Gleichheit „radikal egalit&#228;r“, also im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen. Diesem strengen Gebot formaler Gleichheit folgen die Regelungen des Volksabstimmungsgesetzes, indem sie die G&#252;ltigkeit einer abgegebenen Stimme nicht vom inhaltlichen Vergleich der Vorlagen, zu denen der Stimmberechtigte seine Ja-Stimme abgegeben hat, abh&#228;ngig machen. Zwar darf der Gesetzgeber bei Vorliegen eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes ausnahmsweise von der streng formalen Gleichbehandlung der Stimmen abweichen, doch hat er davon in Hamburg keinen Gebrauch gemacht, und zwar &#8211; wie die Gesetzgebungsgeschichte zeigt &#8211; bewusst. Eine Pflicht des Gesetzgebers zu einer nach den Inhalten der Vorlagen differenzierenden Ausgestaltung des Abstimmungsrechts besteht nicht; an die Stelle einer nach dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) gegebenenfalls erforderlichen Rechtfertigung einer Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachlagen tritt die Entscheidung der Verfassung f&#252;r eine formale, strenge Gleichheit.</p>
<p>Weil nach allem die Behandlung paralleler Ja-Stimmen zu zwei inhaltlich widerspr&#252;chlichen Vorlagen der einfachen Rechts- und der Verfassungslage entspricht, hat das Hamburgische Verfassungsgericht dahingestellt gelassen, ob die Vorlage der Volksinitiative und die Gegenvorlage der B&#252;rgerschaft wirklich miteinander inhaltlich unvereinbar waren. Ebenso er&#252;brigte sich eine Ermittlung, ob nach Abzug paralleler Ja-Stimmen die Vorlage der Volksinitiative die erforderlichen Mehrheiten erlangt hat, durch Beweiserhebung mittels Neuausz&#228;hlung der Stimmzettel.</p>
<p>b) Der Antrag ist auch unbegr&#252;ndet, soweit Vertreter der Volksinitiative im Rahmen des Abstimmungsverfahrens unrichtige Behauptungen verbreitet haben sollen.</p>
<p>Aus dem Grundsatz der Abstimmungsfreiheit und dem Demokratieprinzip folgt das Gebot, dass sich die an einem Volksgesetzgebungsverfahren beteiligten staatlichen Stellen lediglich sachlich zu Gegenstand und Verfahren der Abstimmung &#228;u&#223;ern. Deshalb hat die B&#252;rgerschaft auch dann, wenn sie eine eigene Gegenvorlage zur Abstimmung stellt, Zur&#252;ckhaltung bei der Werbung f&#252;r ihr Anliegen zu wahren, denn sie bleibt als staatliches Organ t&#228;tig. Die Vertreter der Volksinitiative unterliegen dem Sachlichkeitsgebot hingegen nur, soweit sie im Volksgesetzgebungsverfahren einem staatlichen Organ vergleichbar nach au&#223;en auftreten, n&#228;mlich bei der Gestaltung der Abstimmungsvorlage und des den Stimmberechtigten mit der Abstimmungs-Benachrichtigungskarte zu &#252;bermittelnden Informationsheftes. Das System der Volksgesetzgebung zielt auf eine staatsfreie politische Willensbildung „von unten“, also durch die in ihrer Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 GG gesch&#252;tzten B&#252;rger. Deren Wirkungsm&#246;glichkeiten im politischen Meinungskampf w&#252;rden in unzul&#228;ssiger Weise beschr&#228;nkt, wenn sie allein wegen ihrer durch das Volksabstimmungsgesetz vorgeschriebenen Organisierung in der Volksinitiative einem umfassenden Sachlichkeitsgebot wie staatliche Stellen unterfielen.</p>
<p>Die von den Antragstellern beanstandeten &#196;u&#223;erungen zur grundrechtlichen Sicherung des Elternwahlrechtes und die weiteren, &#252;ber elektronische Medien verbreiteten &#196;u&#223;erungen erfolgten nicht im Rahmen von Vorg&#228;ngen, in denen die Vertreter der Volksinitiative Befugnisse aufgrund gesetzlicher Regelungen &#252;ber das Volksentscheidsverfahren wahrgenommen haben. Damit unterlagen sie keinen Beschr&#228;nkungen durch das Sachlichkeitsgebot.</p>
<p>c) Schlie&#223;lich ist die R&#252;ge, unter anderem der Landeswahlleiter habe das Abstimmungsverfahren durch eine unrichtige Behauptung, das Quorum aus Artikel 50 Abs. 3 S. 13 HV (Zustimmung durch mindestens 1/5 der Wahlberechtigten) gelte auch f&#252;r die Gegenvorlage der B&#252;rgerschaft, rechtswidrig beeinflusst, unbegr&#252;ndet. Eine solche Information entspricht der Verfassungslage, denn die B&#252;rgerschaft bedient sich durch die Beif&#252;gung einer eigenen Gegenvorlage nicht ihrer &#8211; nach Meinung der Antragsteller quorumsfeindlichen &#8211; aus der Parlamentswahl erwachsenen demokratischen Legitimation, sondern tritt als Akteur in das allgemeine Volkswillensbildungsverfahren neben der Volksinitiative ein.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist au&#223;er zu der Frage, ob parallele Ja-Stimmen zur Vorlage der Volksinitiative und zur Gegenvorlage der B&#252;rgerschaft g&#252;ltig sind, einstimmig ergangen.</p>
<p>Nur zur Frage der parallelen Ja-Stimmen ist die Entscheidung mit einer Mehrheit von 5:4 ergangen. Die dissentierenden Mitglieder des Gerichts haben von der M&#246;glichkeit Gebrauch gemacht, ihre abweichende Meinung in einem Sondervotum niederzulegen (§ 22 Abs. 4 Gesetz &#252;ber das Hamburgische Verfassungsgericht). Sie halten den aus Artikel 6 Abs. 2 HV, 38 Abs. 1 S. 1 GG abgeleiteten wahl- und abstimmungsrechtlichen Gleichheitssatz f&#252;r verletzt, weil parallele Ja-Stimmen als g&#252;ltig behandelt worden seien, obwohl wegen inhaltlicher Unvereinbarkeit von Vorlage und Gegenvorlage das Abstimmungsverhalten unschl&#252;ssig gewesen sei. Ob das Ergebnis des Volksentscheides auf den somit ung&#252;ltigen parallelen Ja-Stimmen beruhe, k&#246;nne ohne Beweiserhebung nicht beantwortet werden; es h&#228;tte durch neue Ausz&#228;hlung die Anzahl der parallelen Ja-Stimmen ermittelt werden m&#252;ssen.</p>
<p>III.</p>
<p>Gegen das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts, das h&#246;chstes Gericht im Land Hamburg und zugleich &#8211; neben B&#252;rgerschaft und Senat &#8211; Verfassungsorgan ist, sind keine Rechtsmittel gegeben. Da die Anfechtung des Volksentscheides erfolglos geblieben ist, gilt die in Artikel 50 Abs. 4, Abs. 4a HV n&#228;her geregelte Bindung an den Volksentscheid fort.</p>
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		<title>Besonnenheit hilft</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 07:58:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Neumann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[

Man sollte in der jetzigen Zeit von Hauruck-Aktionen absehen. Ich warne vor Schnellsch&#252;ssen und pl&#228;diere daf&#252;r, vor m&#246;glichen Ver&#228;nderungen mit allen Beteiligten zu sprechen und auch die Erfahrungen anderer Bundesl&#228;nder in dieser Angelegenheit zu ber&#252;cksichtigen. 
Die Kommunikation des Schulsenators in dieser Sache ist ungl&#252;cklich. Zuvor hatte sich auch der Schulreformgegner und CDU-B&#252;rgerschaftskandidat Walter Scheuerl skeptisch [...]]]></description>
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<p>Man sollte in der jetzigen Zeit von Hauruck-Aktionen absehen. Ich warne vor Schnellsch&#252;ssen und pl&#228;diere daf&#252;r, vor m&#246;glichen Ver&#228;nderungen mit allen Beteiligten zu sprechen und auch die Erfahrungen anderer Bundesl&#228;nder in dieser Angelegenheit zu ber&#252;cksichtigen. </p>
<p>Die Kommunikation des Schulsenators in dieser Sache ist ungl&#252;cklich. Zuvor hatte sich auch der Schulreformgegner und CDU-B&#252;rgerschaftskandidat Walter Scheuerl skeptisch zum Vorhaben der CDU-gef&#252;hrten Schulbeh&#246;rde ge&#228;u&#223;ert.</p>
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		<title>Lug &amp; Trug</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Jan 2011 22:26:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Neumann</dc:creator>
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CDU-Sozialsenator Dietrich Wersich (CDU) t&#228;uscht die &#214;ffentlichkeit &#252;ber die tats&#228;chliche Belastung durch die j&#252;ngste Kita-Geb&#252;hrenerh&#246;hung. Wersich hatte die Geb&#252;hrenerh&#246;hung unter anderem mit der Aussage gerechtfertigt, nur rund drei Prozent der Eltern m&#252;ssten k&#252;nftig den neuen H&#246;chstsatz zahlen. Jetzt wurde bekannt: Sogar 18,3 Prozent &#8211; und damit fast jede f&#252;nfte Familie &#8211; ist vom H&#246;chstsatz betroffen.
7000 [...]]]></description>
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<p>CDU-Sozialsenator Dietrich Wersich (CDU) t&#228;uscht die &#214;ffentlichkeit &#252;ber die tats&#228;chliche Belastung durch die j&#252;ngste Kita-Geb&#252;hrenerh&#246;hung. Wersich hatte die Geb&#252;hrenerh&#246;hung unter anderem mit der Aussage gerechtfertigt, nur rund drei Prozent der Eltern m&#252;ssten k&#252;nftig den neuen H&#246;chstsatz zahlen. Jetzt wurde bekannt: Sogar 18,3 Prozent &#8211; und damit fast jede f&#252;nfte Familie &#8211; ist vom H&#246;chstsatz betroffen.</p>
<p>7000 Familien und damit 10 Prozent der Kita-Kinder mehr sind von der Geb&#252;hrenerh&#246;hung betroffen. Dreimal so viele Familien wie urspr&#252;nglich vom Senat angek&#252;ndigt haben den neuen H&#246;chstsatz zu zahlen. Entweder hat sich der Senat verrechnet, oder er hat die &#214;ffentlichkeit get&#228;uscht. Beides ist nicht akzeptabel. </p>
<p>Ich glaube, die Sozialbeh&#246;rde hat keine anst&#228;ndige Berechnungsgrundlage f&#252;r ihre Prognose gehabt. Dann h&#228;tte sie das sagen m&#252;ssen. So bleibt zumindest der konkrete Verdacht, die Zahlen seien gesch&#246;nt worden um die Emp&#246;rung geringer zu halten. F&#252;r letzteres spricht die Tatsache, dass die Kinderzahlen teilweise bis in den 100er-Bereich genau beschrieben worden waren.</p>
<p>Auch die Behauptung, es gebe einige &#228;rmere Stadtteile, in denen 90 Prozent der Eltern gar nicht von der Geb&#252;hrenerh&#246;hung betroffen seien, ist falsch. Schlie&#223;lich sind alle Eltern von der Erh&#246;hung des Essensgeldes betroffen. Und diese Erh&#246;hung macht sich bei den kleinen Beitragss&#228;tzen besonders bemerkbar. Wenn eine Familie mit geringem Einkommen pl&#246;tzlich f&#252;r zwei Hortkinder 58 Euro mehr an Essensgeld pro Monat zahlen soll, dann werden es diese Eltern als Verh&#246;hnung empfinden, wenn der Sozialsenator behauptet, die Familie sei nicht betroffen.</p>
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		<title>Stadtteilschule ist Zukunft</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Jan 2011 11:26:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Neumann</dc:creator>
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Die Vers&#228;umnissen des Senats vor der Arbeitsaufnahme der Hamburger Stadtteilschulen wiegen schwer. Die Stadtteilschule hat das Zeug, die Zukunftsschule f&#252;r Hamburg zu werden. Aber ihr Start wird erschwert, weil der Senat vers&#228;umt hat, fr&#252;h genug ein tragf&#228;higes Konzept f&#252;r die Schulen zu entwickeln. Bei n&#246;tigen Bauma&#223;nahmen gibt es vereinzelt Verz&#246;gerungen. Probleme gibt es bei der [...]]]></description>
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<p>Die Vers&#228;umnissen des Senats vor der Arbeitsaufnahme der Hamburger Stadtteilschulen wiegen schwer. Die Stadtteilschule hat das Zeug, die Zukunftsschule f&#252;r Hamburg zu werden. Aber ihr Start wird erschwert, weil der Senat vers&#228;umt hat, fr&#252;h genug ein tragf&#228;higes Konzept f&#252;r die Schulen zu entwickeln. Bei n&#246;tigen Bauma&#223;nahmen gibt es vereinzelt Verz&#246;gerungen. Probleme gibt es bei der Versorgung der Schulen mit Gymnasiallehrern.</p>
<p>Die Schulbeh&#246;rde hat den Start der Stadtteilschulen verschlafen. Das ist schlecht, weil eine schnelle Abstimmung mit den Schulen den Fehlstart h&#228;tte verhindern k&#246;nnen. Die Stadtteilschule bleibt ein Zukunftsvorhaben, das Kindern gro&#223;e Chancen er&#246;ffnet &#8211; trotz der aktuellen Schwierigkeiten, die schnell beseitigt werden m&#252;ssen. Das gilt auch f&#252;r das Ziel, dass jede Stadtteilschule durch eine zumindest einz&#252;gige Oberstufe den Weg zum Abitur anbiete. Auch hier muss dringend noch nachgesteuert werden. Die beh&#246;rdeninterne Arbeitsgruppe muss so schnell wie m&#246;glich ein tragf&#228;higes Konzept vorlegen.</p>
<p>Wir haben klare Forderungen an den Senat: So muss jede Schule eine Oberstufe mit einem ansprechenden Profil anbieten, weiter sollten m&#246;glichst viele Stadtteilschulen m&#246;glichst schnell zu Ganztagsschulen werden. Schlie&#223;lich m&#252;ssen die neuen Schulen Kinder mit sozialp&#228;dagogischem F&#246;rderbedarf nicht nur aufnehmen sondern auch bestm&#246;glich f&#246;rdern.</p>
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		<title>Pisa: Fortschritt ist m&#246;glich</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Dec 2010 22:52:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Neumann</dc:creator>
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Aus meiner Sicht zeigen die jetzt ver&#246;ffentlichten Pisa-Ergebnisse, dass Fortschritte in der Qualit&#228;t der schulischen Bildung m&#246;glich sind. Daf&#252;r muss das bestehende Schulsystem ver&#228;ndert werden &#8211; aber nicht mit der Brechstange. Andere Bundesl&#228;nder zeigen, dass auch Optimierungen innerhalb des Schulsystems erhebliche Verbesserungen bringen.
Mit Blick auf Hamburg stelle ich fest, dass die Stadt jetzt mit der [...]]]></description>
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<p>Aus meiner Sicht zeigen die jetzt ver&#246;ffentlichten Pisa-Ergebnisse, dass Fortschritte in der Qualit&#228;t der schulischen Bildung m&#246;glich sind. Daf&#252;r muss das bestehende Schulsystem ver&#228;ndert werden &#8211; aber nicht mit der Brechstange. Andere Bundesl&#228;nder zeigen, dass auch Optimierungen innerhalb des Schulsystems erhebliche Verbesserungen bringen.</p>
<p>Mit Blick auf Hamburg stelle ich fest, dass die Stadt jetzt mit der vierj&#228;hrigen Grundschule, den weiterf&#252;hrenden Stadtteilschulen und Gymnasien sowie den Berufsschulen eine vern&#252;nftige Schulstruktur hat. Diese Schulstruktur muss in den n&#228;chsten zehn Jahren von innen optimiert werden. Es kommt darauf an, die Qualit&#228;t des Unterrichts und der Bildungsangebote zu verbessern sowie F&#246;rderangebote und Ganztagesangebote auszubauen. Diese Punkte m&#252;ssen ganz nach oben auf die Tagesordnung. Klare Zielvorgaben und regelm&#228;&#223;ige &#220;berpr&#252;fungen der Schulen sollten dar&#252;ber hinaus sicherstellen, dass die Zahl der Schulabbrecher halbiert und die Leistung aller Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler verbessert wird.</p>
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		<title>Hochschulgesetz des Senates gescheitert</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Dec 2010 07:47:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Neumann</dc:creator>
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Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburgischen Hochschulgesetz ist eine krachende Niederlage des Senates und seines Hochschulgesetzes! Im Kern moniert das Gericht, das geltende Gesetz beschneide die Wissenschaftsfreiheit, indem demokratische Mitwirkungsrechte ausgeh&#246;hlt werden. So kritisiert das Gericht die starke Stellung der durch das Hochschulpr&#228;sidium gew&#228;hlten Dekane, neben denen das Selbstverwaltungsgremium des Fakult&#228;tsrats nicht ausreichende Kompetenzen, Mitwirkungs- [...]]]></description>
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<p>Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburgischen Hochschulgesetz ist eine krachende Niederlage des Senates und seines Hochschulgesetzes! Im Kern moniert das Gericht, das geltende Gesetz beschneide die Wissenschaftsfreiheit, indem demokratische Mitwirkungsrechte ausgeh&#246;hlt werden. So kritisiert das Gericht die starke Stellung der durch das Hochschulpr&#228;sidium gew&#228;hlten Dekane, neben denen das Selbstverwaltungsgremium des Fakult&#228;tsrats nicht ausreichende Kompetenzen, Mitwirkungs- und Kontrollrechte habe. </p>
<p>Dies haben die CDU und der ehemalige Wissenschaftssenator J&#246;rg Dr&#228;ger zu verantworten. Deren erkl&#228;rtes Ziel war es, die Mitwirkung der Selbstverwaltungsgremien an den Hochschulen stark einzuschr&#228;nken. </p>
<p>Das Hamburgische Hochschulgesetz muss dringend novelliert werden. Wir Sozialdemokraten haben stets ein besonderes Augenmerk auf demokratische Strukturen und Machtbalance innerhalb der Hochschulen gelegt. Die zu starke Stellung der Leitungsorgane und die Befugnisse des demokratisch nicht legitimierten Hochschulrats m&#252;ssen dringend ge&#228;ndert werden. Die Selbstverwaltungsgremien in den Hamburger Hochschulen m&#252;ssen zus&#228;tzliche Rechte und Kompetenzen erhalten. Die Hochschulr&#228;te m&#252;ssen zu Beir&#228;ten mit beratender Funktion umgestaltet werden. <span id="more-6031"></span></p>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2010:</p>
<p>Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressestelle -</p>
<p>Pressemitteilung Nr. 113/2010 vom 7. Dezember 2010</p>
<p>Beschluss vom 20. Juli 2010<br />
1 BvR 748/06</p>
<p>________________________________________<br />
§§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise<br />
verfassungswidrig<br />
________________________________________</p>
<p>Der Beschwerdef&#252;hrer ist Universit&#228;tsprofessor an der Fakult&#228;t f&#252;r<br />
Rechtswissenschaften der Universit&#228;t Hamburg. Seine<br />
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die §§ 90, 91 des Hamburgischen<br />
Hochschulgesetzes (HmbHG), die das Binnenverh&#228;ltnis der Hochschulorgane<br />
auf Fakult&#228;tsebene regeln. W&#228;hrend § 90 HmbHG die Rechtsstellung und<br />
Aufgaben des Dekanats normiert, regelt § 91 HmbHG die Stellung und<br />
Aufgaben des Fakult&#228;tsrats. Beide Vorschriften sind in der Vergangenheit<br />
zunehmend zu Lasten des Fakult&#228;tsrats ge&#228;ndert worden. </p>
<p>Der Beschwerdef&#252;hrer macht geltend, durch diese Vorschriften in seiner<br />
Wissenschaftsfreiheit verletzt zu sein, da ihm kollegial-repr&#228;sentative<br />
Mitbestimmungsbefugnisse vorenthalten w&#252;rden. § 90 HmbHG b&#252;ndele nahezu<br />
alle grundlegenden wissenschaftsrelevanten Kompetenzen beim Dekanat. Der<br />
Fakult&#228;tsrat habe demgegen&#252;ber keine hinreichenden Entscheidungs-,<br />
Kontroll- oder Sanktionsbefugnisse. Die ungleiche Kompetenzverteilung<br />
zeige sich insbesondere in den Regelungen &#252;ber das Berufungsverfahren<br />
und &#252;ber die Amtsstellung des Dekans sowie &#252;ber dessen Wahl und Abwahl. </p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 90<br />
Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2 1.<br />
Alternative und Nr. 7, § 91 Abs. 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes<br />
vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl S. 171; zuletzt ge&#228;ndert durch das Gesetz zur<br />
Verbesserung des Hochschulzugangs f&#252;r beruflich Qualifizierte und des<br />
Bachelor-Master-Studiensystems vom 6. Juli 2010, HmbGVBl S. 473) mit<br />
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar sind. Diese Regelungen &#252;ber<br />
Bestellung und Kompetenzen des Dekanats werden in ihrem Zusammenwirken<br />
den Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit nicht gerecht. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&#228;gungen zugrunde:</p>
<p>Soweit die gegen die §§ 90, 91 HmbHG insgesamt gerichtete<br />
Verfassungsbeschwerde zul&#228;ssig ist, ist sie teilweise begr&#252;ndet. Die in<br />
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG normierte Wissenschaftsfreiheit fordert, die<br />
Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische<br />
Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft<br />
ungef&#228;hrdet betrieben werden kann. Die Teilhabe der Wissenschaftler als<br />
Grundrechtstr&#228;ger an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs dient<br />
dem Schutz vor wissenschaftsinad&#228;quaten Entscheidungen und ist daher<br />
grundrechtlich garantiert, soweit ihre Freiheit, zu forschen und zu<br />
lehren durch hochschulorganisatorische Entscheidungen gef&#228;hrdet werden<br />
kann. Daher verlangt die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch<br />
organisatorische Regelungen, dass die Tr&#228;ger der Wissenschaftsfreiheit<br />
sich durch ihre Vertreter in Hochschulorganen gegen Gef&#228;hrdungen der<br />
Wissenschaftsfreiheit wehren und ihre fachliche Kompetenz zur<br />
Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Universit&#228;t einbringen<br />
k&#246;nnen. Der Gesetzgeber muss ein hinreichendes Niveau der Partizipation<br />
der Grundrechtstr&#228;ger gew&#228;hrleisten. Zur Kl&#228;rung der Frage, ob eine<br />
Regelung Strukturen schafft, die sich gef&#228;hrdend auswirken k&#246;nnen, sind<br />
nicht die zugewiesenen Kompetenzen im Einzelnen ma&#223;gebend, sondern das<br />
Gesamtgef&#252;ge der Hochschulverfassung. Dieses kann insbesondere dann<br />
verfassungswidrig sein, wenn dem Leitungsorgan substantielle personelle<br />
und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich<br />
zugewiesen werden, dem mit Hochschullehrern besetzten Gremium im<br />
Verh&#228;ltnis hierzu jedoch kaum Kompetenzen und auch keine ma&#223;geblichen<br />
Mitwirkungs- und Kontrollrechte verbleiben. Diesen<br />
verfassungsrechtlichen Ma&#223;st&#228;ben gen&#252;gen die angegriffenen Regelungen<br />
nicht in vollem Umfang. </p>
<p>1. Verfassungsrechtlich unbedenklich sind solche Kompetenzen des<br />
Dekanats, bei denen dieses in weitem Umfang rechtliche Vorgaben und<br />
Beschl&#252;sse von Kollegialorganen vollzieht. </p>
<p>So ist es nicht zu beanstanden, dass dem Dekanat nach § 90 Abs. 5 Nr. 3<br />
HmbHG die Aufgabe zukommt, dem Pr&#228;sidium der Hochschule Vorschl&#228;ge f&#252;r<br />
die leistungsorientierte Verteilung von Leistungsbez&#252;gen an Professoren<br />
zu unterbreiten. Denn die Vorschl&#228;ge entfalten keine bindende Wirkung.<br />
Zudem ist diese Kompetenz durch eine differenzierte Regelung bez&#252;glich<br />
der Vergabekriterien sowie der H&#246;he der Leistungsbez&#252;ge und des<br />
Vergaberahmens beschr&#228;nkt. </p>
<p>Ferner begegnet die in § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG normierte Kompetenz des<br />
Dekanats zur Entscheidung &#252;ber Lehrverpflichtungen ebenfalls keinen<br />
verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie von anderen Bestimmungen des<br />
Hamburgischen Hochschulgesetzes wissenschaftssichernd begleitet wird.<br />
Die aufgrund der Kompetenz getroffenen Entscheidungen m&#252;ssen sich an die<br />
das Dienstverh&#228;ltnis des Hochschullehrers konstituierenden Regelungen<br />
halten. Zudem ist sichergestellt, dass die Kompetenz in erster Linie der<br />
Organisation des Lehrbetriebs und der Koordination des Lehrangebots<br />
dient und nicht dazu genutzt werden darf, die Freiheit von Forschung<br />
oder Lehre zu beeintr&#228;chtigen. </p>
<p>Schlie&#223;lich verst&#246;&#223;t auch die in § 90 Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative HmbHG<br />
geregelte Kompetenz des Dekanats, &#252;ber die vom Berufungsausschuss<br />
vorgelegten Berufungsvorschl&#228;ge zu beschlie&#223;en, bei verfassungskonformer<br />
Auslegung nicht gegen die Wissenschaftsfreiheit. Der Fakult&#228;tsrat, in<br />
dem die Gruppe der Hochschullehrer &#252;ber die absolute Mehrheit der Sitze<br />
und Stimmen verf&#252;gt, hat es selbst in der Hand, in der von ihm zu<br />
beschlie&#223;enden Fakult&#228;tssatzung zu bestimmen, dass die die<br />
Berufungsvorschl&#228;ge vorbereitenden Berufungsaussch&#252;sse vom Fakult&#228;tsrat<br />
und nicht vom Dekanat eingesetzt werden. Das Dekanat entscheidet zwar<br />
&#252;ber die Berufungsvorschl&#228;ge, ohne formal an den vom Berufungsausschuss<br />
aufgestellten Berufungsvorschlag gebunden zu sein; es wird jedoch bei<br />
verfassungskonformer Auslegung nur in besonderen Ausnahmef&#228;llen vom<br />
Vorschlag des Berufungsausschusses abweichen d&#252;rfen. Zudem hat das<br />
Hochschulpr&#228;sidium bei seiner endg&#252;ltigen Entscheidung nicht nur den<br />
Dekanatsvorschlag, sondern auch das Votum des Berufungsausschusses zu<br />
ber&#252;cksichtigen. </p>
<p>2. Demgegen&#252;ber sind die Kompetenzen des Dekanats, die der Fakult&#228;t vom<br />
Pr&#228;sidium zugewiesenen Haushaltsmittel zu bewirtschaften und &#252;ber die<br />
Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakult&#228;t zu entscheiden (§ 90 Abs. 5<br />
Nr. 1 HmbHG) sowie die zuk&#252;nftige Verwendung der Stelle bei freien oder<br />
frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren auf der Grundlage des<br />
Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule zu &#252;berpr&#252;fen (§ 90 Abs.<br />
5 Nr. 2 1. Alternative HmbHG), in Verbindung mit der subsidi&#228;ren<br />
Auffangzust&#228;ndigkeit des Dekanats nach § 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG nicht mit<br />
der Wissenschaftsfreiheit vereinbar. </p>
<p>Dem Dekanat werden in diesen Bereichen weitreichende<br />
Steuerungsm&#246;glichkeiten zugewiesenen, die nicht hinreichend durch<br />
Mitwirkungs-, Einfluss-, Informations- und Kontrollrechte des<br />
Fakult&#228;tsrats als kollegialem Vertretungsorgan der Grundrechtstr&#228;ger in<br />
den §§ 90, 91 HmbHG kompensiert werden. </p>
<p>So fehlt dem Fakult&#228;tsrat ein Recht zur Mitwirkung an der Struktur- und<br />
Entwicklungsplanung, die die Grundlage zur &#220;berpr&#252;fung der<br />
Stellenverwendung bildet. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass der<br />
Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule aus den Fachbereichen<br />
heraus entwickelt wird. Dieser wird vielmehr vom Hochschulrat<br />
beschlossen, in dem der Einfluss der Hochschullehrer stark begrenzt ist.<br />
Die einzelne Fakult&#228;t hat nach Ma&#223;gabe des § 91 Abs. 2 HmbHG rechtlich<br />
keine M&#246;glichkeit, auf die Gestaltung des Struktur- und<br />
Entwicklungsplans einzuwirken. </p>
<p>Die Kontrollm&#246;glichkeit des Fakult&#228;tsrats ist lediglich auf eine nicht<br />
n&#228;her konkretisierte &#8220;Kontrolle des Dekanats&#8221; sowie ein Recht zur<br />
&#8220;Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakult&#228;t&#8221; begrenzt. Selbst<br />
ein die sinnvolle und wirksame Aus&#252;bung dieses Kontrollrechts<br />
erm&#246;glichendes umfassendes Informationsrecht gegen&#252;ber dem Dekanat steht<br />
ihm nach § 91 Abs. 2 HmbHG nicht zu. </p>
<p>Dieses Ungleichgewicht im Verh&#228;ltnis von Leitungsorgan und<br />
Kollegialorgan wird auch nicht durch die M&#246;glichkeit einer<br />
wirkungsvollen Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Dekanats<br />
ausgeglichen. Der Fakult&#228;tsrat hat nach dem Hamburgischen<br />
Hochschulgesetz nur ein beschr&#228;nktes Mitwirkungsrecht bei der Wahl des<br />
Dekans (§ 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG). Der Fakult&#228;tsrat hat den vom<br />
Pr&#228;sidium ausgew&#228;hlten Dekan, der nicht einmal Mitglied der Hochschule<br />
gewesen sein muss, lediglich zu best&#228;tigen. Zwar ist durch das<br />
Best&#228;tigungsrecht sichergestellt, dass niemand gegen den Willen des<br />
Fakult&#228;tsrats zum Dekan bestellt werden kann. Die Regelung begegnet aber<br />
dann Bedenken, wenn das Wahlrecht des Fakult&#228;tsrats f&#252;r dieses<br />
Kollegialorgan ein notwendiges Kontrollinstrument ist, weil ihm im<br />
&#220;brigen zugunsten des Leitungsorgans nahezu alle wesentlichen<br />
Kompetenzen entzogen sind. </p>
<p>Die Verfassungswidrigkeit des durch die §§ 90, 91 HmbHG konstituierten<br />
hochschulorganisatorischen Gesamtgef&#252;ges ergibt sich jedenfalls aus den<br />
unzureichenden Rechten des Fakult&#228;tsrats bez&#252;glich der Abwahl des<br />
Dekans. Dem Fakult&#228;tsrat kommt lediglich das Recht zu, mit einer<br />
Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder dem Pr&#228;sidium die Abwahl<br />
des Dekans vorzuschlagen (§ 90 Abs. 4 Satz 3 HmbHG), und ist nicht<br />
selbst befugt, &#252;ber die Abwahl zu entscheiden (§ 90 Abs. 4 Satz 2<br />
HmbHG). An seinen Vorschlag ist das Pr&#228;sidium auch nicht gebunden, so<br />
dass der Fakult&#228;tsrat keine M&#246;glichkeit hat, sich selbstbestimmt von<br />
einem Dekan zu trennen, der nicht mehr als Leitungsorgan akzeptiert<br />
wird. Das ist deshalb im hochschulorganisatorischen Gesamtgef&#252;ge<br />
besonders schwerwiegend, weil der Fakult&#228;tsrat nach dem Hamburgischen<br />
Hochschulgesetz auch nicht &#252;ber andere Einfluss-, Kontroll-, Veto- und<br />
Informationsrechte verf&#252;gt, so dass das Fehlen einer Befugnis zur Abwahl<br />
des Dekans eine Kontrolle des Dekanats durch den Fakult&#228;tsrat faktisch<br />
unm&#246;glich macht.</p>
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