Der Senat hat in Beantwortung eines bürgerschaftlichen Ersuchens einen Entwurf zur Novellierung des Volksabstimmungsgesetzes beschlossen. Mit dem Entwurf soll das Gesetz an die Regelungen über Volksentscheide angepasst werden, welche seit Ende 2008 bereits in der Verfassung formuliert werden. Seinerzeit hat die Bürgerschaft eine Verfassungsänderung beschlossen, die Umsetzung auf einfach-gesetzlicher Ebene stand bisher aus.

Wichtige inhaltliche Änderung ist zum Einen die konkrete Berechnung der Quoren für Volksentscheide, die am Tag einer Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag stattfinden. Artikel 50 der Hamburger Verfassung fordert eine Zustimmung der Mehrheit der in dem jeweils gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die geforderte Mehrheit anhand der jeweils auf den Landeslisten abgegebenen Stimmen ermittelt wird.

Desweiteren sollen die rechtlichen Grundlagen für die in der Hamburger Verfassung geschaffenen neuen Instrumente zur Stärkung der Verbindlichkeit von Volksentscheiden präzisiert werden: Gegen die Änderung eines durch einen Volksentscheid beschlossenen Gesetzes können danach 2,5 Prozent der Wahlberechtigten (rd. 31.000) beantragen, dass die Bürgerschaft ihr Änderungsgesetz dem Volk zur Zustimmung (Referendum) vorlegen muss.

Ergänzend wird geregelt, dass bei erheblichen Zweifeln über die Zulässigkeit einer Volksinitiative die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts einzuholen ist.. Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein Spendenannahmeverbot vor. Damit soll die Anonymisierung von Spendern durch Zwischenschaltung eines Spendensammelvereins verhindert werden.

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