Ich warne die Innenbehörde davor, bei der bevorstehenden Evaluation des Polizeirechts die bekannten Knackpunkte auszuklammern. Die reichlich späte Evaluation muss auch die verfassungsrechtlichen Knackpunkte des Polizeirechts berücksichtigen. Hier darf Schwarz-Grün nicht kneifen.

Eine ganze Reihe von Bestimmungen ist nicht mehr mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den Vorgaben des Grundgesetzes in Einklang zu bringen. Meine Fraktion hat hierzu schon im letzten Herbst eine Evaluation und einen Korrektur-Gesetzentwurf vorgelegt.

Es ist bezeichnend, wie lange Schwarz-Grün offenbar nun gebraucht habe, um sich auf eine gemeinsame Lesart zu verständigen.

Seit Inkrafttreten des in Teilen in der Stadt durchaus umstrittenen CDU-Polizeigesetzes Ende Juni 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht wiederholt polizeirechtliche Bestimmungen anderer Bundesländer für verfassungswidrig erachtet, die sich so oder ähnlich auch im Hamburgischen Landesrecht finden.
Auch zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei Wohnraum- und Telefonüberwachung hat das Bundesverfassungsgericht dezidierte Vorgaben gemacht, denen das bisherige Hamburger Polizeirecht nicht gerecht wird. Vier Vorschriften sind danach in dieser Form nicht mehr verfassungskonform und deshalb durch die Bürgerschaft zu korrigieren, namentlich die Regelungen zur Rasterfahndung, zu den Kennzeichenlesegeräten sowie die Vorschriften zum Kernbereichsschutz bei Wohnraum- und Telefonüberwachung.

Gespannt bin ich auch darauf, ob der schwarz-grüne Senat auch die Regelungen zum zweiwöchigen Polizeigewahrsam und zum einjährigen Aufenthaltsverbot evaluiert habe. Unsere Analysen beweisen: Die Verlängerung des Unterbindungsgewahrsams auf maximal 14 Tage war ein fragwürdiger Flop. Tatsächlich sind – so das Ergebnis unserer Anfragen – Ingewahrsamnahmen von einer Woche oder länger sind nicht ein einziges Mal vollzogen worden. Nur sechs Ingewahrsamnahmen dauerten länger als drei Tage, nur einmal dauerte der Polizeigewahrsam mehr als vier Tage an.

Beim Unterbindungsgewahrsam haben die Gerichte die Innenbehörde offenbar auflaufen lassen. Insgesamt hat die Innenbehörde zwischen 2005 und 2008 in 242 Fällen die richterliche Bestätigung einer Ingewahrsamnahme einholen wollen. Dazu ist sie spätestens nach 48 Stunden verpflichtet. In weniger als acht Prozent der Fälle haben die Gerichte die Ingewahrsamnahme wie beantragt bestätigt, in 88 Prozent der Fälle mussten die Betroffenen umgehend aus dem Gewahrsam entlassen werden. Zu den Hintergründen dieser Rechtsprechung verweigert der Senat die Auskunft.

Die Zahlen belegen: Mit einer zweiwöchigen Polizeihaft ist die CDU weit übers Ziel hinausgeschossen. Selbst die von schwarz-grün vereinbarte Begrenzung der Höchstdauer auf zehn Tagen erscheint unangebracht.

Auch die von der CDU im Alleingang beschlossene Option, Aufenthaltsverbote von einem Jahr zu erlassen, ist nach SPD-Analysen in keinem Fall zur Anwendung gekommen. Es gab zwar fast 57.000 längerfristige Aufenthaltsverbote – überwiegend zur Bekämpfung der Drogenkriminalität – aber eine Maximal-Frist von sechs Monaten hat sich auch in wenigen Extremfällen als ausreichend erwiesen.

Hinterlassen sie einen Kommentar

XHTML: Erlaubte Tags: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>