Der Senat hat keine Ahnung über Versorgungsengpässe in der Kita-Versorgung! Das ergibt sich aus der Antwort des Senats auf eine Kleine Anfrage unserer Kita-Expertin Carola Veit. Sie hatte nach der Kita-Versorgung in Othmarschen gefragt.

Nachdem das Verwaltungsgericht die Wiedereröffnung der Kita Reventlowstraße erneut aufgeschoben hat, wird die Situation schlimmer: Aber Eltern, die dringend auf einen Kita-Platz warten, wird nicht geholfen. Die Sozialbehörde hat nach dem Sozialgesetzbuch und dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz den gesetzlichen Auftrag, für wohnortnahe oder arbeitsplatznahe Kita-Plätze zu sorgen. Das ist kein großzügiges Entgegenkommen der Behörde, sondern eine sozialplanerische Verpflichtung.

In Othmarschen liegt der Versorgungsgrad mit Kita-Plätzen allein im Krippenbereich 40 Prozent unter dem Hamburger Durchschnitt. Auf die Frage der Abgeordneten: „Was hat der Senat seither getan, um für eine zügige Einrichtung von neuen Kita-Plätzen in Othmarschen zu sorgen?“, lautet die Antwort des Senats: „Der zuständigen Behörde liegen derzeit keine Kenntnisse über Eltern vor, die ihre bewilligten Kita-Gutscheine in Othmarschen nicht einlösen konnten“.

Indes haben die Kinder und ihre Eltern, die aus der inzwischen geschlossenen Kita „Reventlowstraße“ wieder weichen mussten, lediglich außerhalb Othmarschens untergebracht werden können. Zudem ist die Situation in den beiden Kitas, die die Kinder aus der Reventlowstraße aufgenommen haben, kaum verantwortbar: Sozialsenator Wersich bestreitet zwar in der Antwort auf die Kleine Anfrage Veits, dass dort eine Überbelegung vorliege. „Dies entspricht allerdings nicht der Wahrheit“, so Veit. Vielmehr habe die zuständige Behörde ausdrücklich Sondergenehmigungen erteilt, in beiden Kitas mehr Kindern zu betreuen, als eigentlich zulässig. „Das mag für einige Wochen hingehen, aber keinesfalls über Monate – schon gar nicht in der Winterzeit“, so die Abgeordnete. „Will Senator Wersich diese Überbelegung jetzt etwa zum Normalfall erklären will und damit die pädagogischen Standards noch weiter senken – nach dem Motto: satt und sauber reicht?“, fragt Veit.

Gemäß § 6 (1) des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) sowie seiner Begründung hat der Senat zu gewährleisten, dass freie Plätze in Tageseinrichtungen „in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes“ (§ 6 (1)) bzw. „der Arbeitsstätte der Eltern“ (Gesetzes-Begründung zu § 6 KibeG) vorhanden sind.

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